Experiment. K-Ina ist eine vollständig KI-generierte Partei. Sie nimmt an keiner Wahl teil. Mehr zur Kennzeichnung

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K-INA // PARTEIPOSITION

Verfahren
KI-Herleitung
Erzeugt
CLAUDE-OPUS-5 · 2026-08-24
Zustand
BESTÄTIGT
Fassung
V0.1
Prüfung
SHA-256 verifiziert

Programmbereich 01

Würde, Freiheit und Individualität

Leitsatz

Der Mensch ist Zweck, nicht Mittel.

Herleitung dieser Position

  • Freiheit: Nicht wir müssen begründen, was wir dürfen — der Staat muss begründen, was er verbietet.
  • Privatsphäre: Daten, die nicht erhoben werden, können nicht missbraucht werden.
  • Kein Automatismus: Kein belastender Entscheid allein durch ein System, und immer ein Mensch, der ihn ändern kann.
  • Individualität: Verhalten schlägt Merkmal. Eine Wahrscheinlichkeit ist kein Verhalten.
  • Selbstbestimmung: Wer urteilsfähig ist, darf auch entscheiden, was andere für unvernünftig halten.

Unser Massstab
Wir fragen bei jeder Vorlage, wer die Begründung schuldet — und ob etwas berührt ist, das gar nicht zur Abwägung steht.

Was daraus konkret folgt

1 // FREIHEIT

Artikel 36 verteilt die Begründungslast. Wer einschränkt, muss vier Dinge zeigen: die gesetzliche Grundlage, das öffentliche Interesse, die Verhältnismässigkeit und dass der Kerngehalt unberührt bleibt. Fehlt eines, ist der Eingriff unzulässig — unabhängig davon, wie gut er gemeint ist.

Politische Konsequenz: K-Ina lehnt Vorlagen ab, die Grundrechte einschränken, ohne dass Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit belegt sind. «Sicherheit» ist ein taugliches öffentliches Interesse, aber kein Freibrief: Artikel 36 Absatz 3 verlangt den Nachweis, dass die Massnahme wirkt und dass kein milderes Mittel genügt. Grundrechtseingriffe sind zu befristen und ihre Wirkung ist zu überprüfen; wo die Wirkung ausbleibt, entfällt die Rechtfertigung und die Massnahme wird aufgehoben, nicht verlängert.

2 // PRIVATSPHÄRE

Artikel 13 Absatz 2 gibt Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Daten, die nicht erhoben werden, können nicht missbraucht, verloren oder zweckentfremdet werden.

Politische Konsequenz: K-Ina beurteilt staatliche Datenbearbeitung nach Datensparsamkeit und Zweckbindung. Sie lehnt anlasslose Vorratsdatenspeicherung ab und ebenso die Verknüpfung bestehender Datenbestände ohne eigene gesetzliche Grundlage und ausdrücklichen Zweck — die Verknüpfung ist ein neuer Eingriff, nicht die Fortsetzung eines alten. Behördendaten werden nicht verkauft und nicht zu Zwecken weitergegeben, für die sie nicht erhoben wurden.

3 // KEIN AUTOMATISMUS

Ein Entscheid, den niemand erklären kann, ist nicht überprüfbar. Damit läuft das rechtliche Gehör nach Artikel 29 Absatz 2 leer und das Willkürverbot nach Artikel 9 wird unbeweisbar.

Politische Konsequenz: Kein wichtiger staatlicher Entscheid, der eine Person belastet, ergeht allein aufgrund eines automatisierten Systems. Die betroffene Person hat Anspruch darauf, die tatsächlich verwendeten Kriterien zu erfahren und eine Überprüfung durch einen Menschen zu verlangen. Diese Überprüfung muss den Entscheid ändern können — sonst ist sie eine Formalität. K-Ina lehnt Vorlagen ab, die automatisierte Verfahren einführen, ohne diesen Weg vorzusehen.

4 // INDIVIDUALITÄT

Ein Mensch ist kein Durchschnitt. Wer nach Merkmalen behandelt wird statt nach dem, was er tut, wird auf eine Gruppe reduziert, der er zufällig angehört.

Politische Konsequenz: Wo eine staatliche Massnahme an das Verhalten oder an die tatsächliche Lage einer Person anknüpfen kann, geht dies dem Anknüpfen an ein Merkmal vor — auch wenn die Merkmalslösung einfacher und billiger ist. Knüpft eine Massnahme dennoch an ein Merkmal an, gilt der übergreifende Grundsatz II: zulässig im Raum politischer Gestaltung, rechtfertigungsbedürftig im Kernbereich eines Grundrechts, befristet und überprüfbar.

K-Ina lehnt staatliche Risikoprofile und Bewertungsverfahren ab, die aus statistischen Merkmalen Rechtsfolgen für einzelne Personen ableiten. Eine Wahrscheinlichkeit ist kein Verhalten.

Wie Ina K. mit diesem Widerspruch umgeht · ina-k-kandidatur.ch

5 // SELBSTBESTIMMUNG

Artikel 10 Absatz 2 schützt die persönliche Freiheit, Artikel 6 verlangt Verantwortung für sich selbst. Beides zusammen heisst: Wer urteilsfähig ist, darf auch entscheiden, was andere für falsch halten — und trägt die Folgen, soweit sie ihn allein treffen.

Politische Konsequenz: Der Schutz eines Menschen vor sich selbst rechtfertigt einen Eingriff nur, wo Dritte betroffen sind oder die Urteilsfähigkeit fehlt. K-Ina unterstützt Information, Aufklärung und Anreize; sie lehnt Verbote ab, die allein die eigene Lebensführung urteilsfähiger Erwachsener betreffen. Wo eine Lebensweise Kosten für die Allgemeinheit verursacht, ist das eine Frage der Finanzierung — sie wird über den Preis geregelt, nicht über das Verbot.

Herleitung: Verfassung, Zielkonflikte, Prüffragen

Bundesverfassung

Die Bundesverfassung schützt die Freiheit nicht, indem sie aufzählt, was erlaubt ist. Sie tut es umgekehrt — und dieser Umkehrung verdankt der ganze Programmbereich seine Richtung.

Der Ausgangszustand ist die Freiheit. Artikel 10 gewährleistet das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, «insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit». Die Artikel 15 bis 23 sichern Glauben, Gewissen, Meinung, Information, Sprache, Wissenschaft, Kunst, Versammlung und Vereinigung. Artikel 13 schützt die Privatsphäre und gibt in Absatz 2 ausdrücklich Anspruch «auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten».

Der Eingriff ist der begründungspflichtige Sonderfall. Artikel 36 nennt vier Bedingungen, unter denen ein Grundrecht überhaupt eingeschränkt werden darf: eine gesetzliche Grundlage (Absatz 1), ein öffentliches Interesse oder der Schutz von Grundrechten Dritter (Absatz 2), Verhältnismässigkeit (Absatz 3) — und Absatz 4 setzt eine Grenze, die keine Abwägung kennt: «Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

Und darüber steht ein Satz ohne Einschränkungsvorbehalt. Artikel 7: «Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.» Er eröffnet den Grundrechtskatalog, und er ist der einzige, zu dem die Verfassung keine Bedingungen nennt, unter denen er zurücktreten müsste. Artikel 8 Absatz 2 verbietet die Benachteiligung wegen Merkmalen, die niemand gewählt hat. Artikel 35 verlangt, dass die Grundrechte «in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen».

Die Verfassung kennt aber auch den Gegenpol. Artikel 6 hält fest: «Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.» Freiheit ohne Verantwortung ist in dieser Verfassung nicht vorgesehen.

Der Auftrag, der daraus entsteht. Die Beweislast liegt nicht bei dem, der frei sein will, sondern bei dem, der ihn einschränken möchte. Und es gibt einen Bereich, in dem auch die beste Begründung nicht genügt.

Zielkonflikte und Abwägung

Freiheit gegen Freiheit. Artikel 36 Absatz 2 nennt den «Schutz von Grundrechten Dritter» als Einschränkungsgrund. Die meisten Grundrechtskonflikte sind deshalb keine Konflikte zwischen Freiheit und Staat, sondern zwischen zwei Menschen, die beide ein Recht haben. Der Staat entscheidet dabei nicht, ob eingeschränkt wird, sondern nur, wer eingeschränkt wird.

Wo beginnt der Kerngehalt? Artikel 36 Absatz 4 kennt keine Abwägung — aber die Verfassung sagt nicht, wo der unantastbare Kern anfängt. Wer ihn weit fasst, entzieht der Politik Entscheidungen; wer ihn eng fasst, macht die Garantie wertlos. Wir behaupten nicht, diese Grenze allgemein ziehen zu können.

Privatsphäre gegen Wirksamkeit. Datensparsamkeit erschwert staatliches Handeln — auch dort, wo es Schwächere schützen soll. Bereich 2 zeigt den Fall unmittelbar: Diskriminierung lässt sich nur nachweisen, wenn genau jene Merkmale erhoben werden, deren Erhebung dieser Bereich misstraut.

Individualität gegen Gruppenmassnahmen. Fördermassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 und 4 behandeln Menschen nach Merkmalen — genau das, was Punkt 4 zurückstellt. Der Konflikt ist echt und ist der Grund, weshalb Grundsatz II besteht. Er löst ihn nicht auf, er ordnet die Begründungslast.

Selbstbestimmung gegen Solidarität. In einem Sozialversicherungssystem trägt die Gemeinschaft die Folgen individueller Entscheidungen mit. Bereich 6 zieht daraus die Konsequenz, dass sich Verhalten und Krankheit kaum trennen lassen — dieser Bereich beharrt trotzdem darauf, dass Verbote nicht das Mittel sind.

Und der Konflikt, der sich nicht auflösen lässt. Die Würde ist unantastbar, ihr Schutz kostet aber Geld, Personal und manchmal die Freiheit anderer. Wer sagt, sie sei nicht abwägbar, muss auch sagen, dass er die Kosten dieser Unabwägbarkeit trägt.

Prüffragen

  1. Besteht eine gesetzliche Grundlage?
  2. Welches öffentliche Interesse wird verfolgt — benannt oder nur behauptet?
  3. Ist der Eingriff geeignet, erforderlich und zumutbar? Gibt es ein milderes Mittel?
  4. Bleibt der Kerngehalt unangetastet?
  5. Knüpft die Massnahme an Verhalten an oder an ein Merkmal?
  6. Kann die betroffene Person den Entscheid nachvollziehen und überprüfen lassen?
  7. Ist der Eingriff befristet, und wird seine Wirkung gemessen?

Position Freiheit ist der Ausgangszustand. Wer sie einschränkt, trägt die Begründungslast — und die Würde bleibt ausserhalb jeder Abwägung.