Bundesverfassung
Die Bundesverfassung behandelt Gleichheit nicht als einen Wert, sondern als drei verschiedene Dinge — und genau daraus entsteht der politische Auftrag.
Erstens als Verbot. Artikel 8 Absatz 1 verlangt Gleichheit vor dem Gesetz. Absatz 2 verbietet Benachteiligung wegen Herkunft, Geschlecht, Alter, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, Überzeugung oder Behinderung. Das ist kein Ziel, sondern eine Grenze: Der Staat darf so nicht handeln, und über Artikel 35 wirken die Grundrechte in die ganze Rechtsordnung hinein, auch zwischen Privaten.
Zweitens als Auftrag. Artikel 8 Absatz 3 verlangt vom Gesetzgeber die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann — und schafft im letzten Satz einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Absatz 4 verpflichtet den Gesetzgeber, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen. Das sind keine Absichtserklärungen; das sind Handlungspflichten.
Drittens als Staatszweck mit eingebauter Bremse. Artikel 2 Absatz 3 verpflichtet die Eidgenossenschaft auf eine «möglichst grosse Chancengleichheit». Artikel 41 formuliert Sozialziele — Bildung, Arbeit, Wohnung, Familie —, hält in Absatz 3 fest, dass sie im Rahmen der verfügbaren Mittel anzustreben sind, und schliesst in Absatz 4 aus, dass daraus unmittelbare Ansprüche auf staatliche Leistungen entstehen. Dazu kommt Artikel 19: unentgeltlicher Grundschulunterricht — die eine Stelle, an der die Verfassung den Zugang zu Bildung nicht anstrebt, sondern garantiert.
Der Auftrag, der daraus entsteht. Die Verfassung unterscheidet klar zwischen dem, was der Staat schuldet, und dem, was er anstreben soll. Sie schuldet: Nichtdiskriminierung, gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit, den Abbau von Behindertenbenachteiligung, unentgeltliche Grundschule. Sie strebt an: möglichst grosse Chancengleichheit.
Das Spannungsfeld ist in der Verfassung selbst angelegt. Artikel 8 Absatz 1 verlangt Gleichbehandlung — Absatz 3 und 4 verlangen Massnahmen, die zwangsläufig ungleich behandeln. Wer fördert, bevorzugt. Die Verfassung erlaubt beides und löst den Widerspruch nicht auf. Sie überlässt ihn der politischen Abwägung, verlangt aber, dass jede Ungleichbehandlung begründet wird.
Zielkonflikte und Abwägung
Gleichbehandlung gegen Förderung. Artikel 8 Absatz 1 verlangt, gleich zu behandeln; Absatz 3 und 4 verlangen, Benachteiligte besonders zu behandeln. Jede Fördermassnahme verletzt die eine Norm, um die andere zu erfüllen. Wer das leugnet, argumentiert unehrlich — in beide Richtungen.
Chancengleichheit gegen Wirtschaftsfreiheit und Eigentum. Lohnanalysen, Bauauflagen und Betreuungspflichten greifen in Artikel 26 und 27 ein. Diese Eingriffe sind nicht automatisch gerechtfertigt, nur weil das Ziel legitim ist.
Chancengleichheit gegen Familienautonomie. Frühe Förderung wirkt am stärksten dort, wo Familien sie am wenigsten nachfragen. Wer die Wirkung will, greift in Erziehungsentscheide ein, die Artikel 13 und 14 schützen. Ein Angebot ist kein Eingriff — eine Pflicht wäre einer.
Messen gegen Privatsphäre. Diskriminierung nachzuweisen erfordert, genau jene Merkmale zu erheben, deren Verwendung Artikel 8 Absatz 2 misstraut, und die Artikel 13 schützt. Ohne Daten keine belegte Benachteiligung; mit Daten ein neues Risiko.
Und der schwerste Konflikt ist hausgemacht. Bereich 1 hält fest, dass Menschen nicht auf Kategorien, Wahrscheinlichkeiten oder statistische Normen reduziert werden dürfen. Gruppenbezogene Fördermassnahmen tun genau das: Sie behandeln einen Menschen nach einem Merkmal statt nach seiner Lage. K-Ina löst diesen Widerspruch nicht auf. Sie zieht daraus eine Konsequenz: Wo eine Massnahme an der tatsächlichen Lage ansetzen kann statt an einem Gruppenmerkmal, ist die Massnahme an der Lage vorzuziehen — auch wenn sie schwerer zu erklären ist.
*Diese Konsequenz ist inzwischen als Grundsatz II festgehalten und gilt für alle Programmbereiche — `Dateien/Projektgrundlagen/po-k-ina-parteiprogramm-grundlage-v0.3.md`, Abschnitt 4a.*
Ausserdem: das Geld. Artikel 41 Absatz 3 stellt die Sozialziele unter den Vorbehalt der verfügbaren Mittel, Artikel 126 verlangt einen ausgeglichenen Haushalt. Chancengleichheit ist kein Ziel, das sich unabhängig von Finanzierung diskutieren lässt.
Prüffragen
- Öffnet die Massnahme einen Zugang — oder garantiert sie ein Ergebnis?
- Ist die Benachteiligung belegt oder vermutet?
- Setzt die Massnahme an der tatsächlichen Lage an oder an einem Gruppenmerkmal?
- Ist die Ungleichbehandlung befristet und ihre Wirkung überprüfbar?
- Ist der Eingriff in Wirtschaftsfreiheit oder Eigentum das mildeste wirksame Mittel?
- Liesse sich dasselbe erreichen, ohne persönliche Merkmale zu erheben?
- Handelt es sich um etwas, das die Verfassung schuldet — oder um etwas, das sie anstrebt?