Experiment. K-Ina ist eine vollständig KI-generierte Partei. Sie nimmt an keiner Wahl teil. Mehr zur Kennzeichnung

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K-INA // PARTEIPOSITION

Verfahren
KI-Herleitung
Erzeugt
CLAUDE-OPUS-5 · 2026-08-24
Zustand
BESTÄTIGT
Fassung
V0.1
Prüfung
SHA-256 verifiziert

Programmbereich 03

Demokratie, Rechtsstaat und guter Staat

Leitsatz

Macht muss sich erklären.

Herleitung dieser Position

  • Begründungspflicht: Wer entscheidet, muss sagen warum — verständlich und überprüfbar.
  • Rechtsweg: Der Weg zum Gericht bleibt offen und muss in vertretbarer Zeit ans Ziel führen.
  • Offene Grundlagen: Amtliche Dokumente sind zugänglich; Geheimhaltung ist die Ausnahme mit Begründung.
  • Geld in der Politik: Wer eine Kampagne bezahlt, wird sichtbar — Obergrenzen für Ausgaben braucht es nicht.
  • Grenzen der Mehrheit: Nicht die Abstimmung wegnehmen, sondern die Folgen zeigen und Gesetze nachträglich an den Grundrechten prüfen lassen.

Unser Massstab
Wir fragen bei jeder Vorlage, ob sie staatliche Macht an ein überprüfbares Verfahren bindet — oder ob sie sich auf eine gute Absicht verlässt.

Was daraus konkret folgt

1 // BEGRÜNDUNGSPFLICHT

Ein belastender Entscheid braucht eine Begründung, welche die betroffene Person versteht und ein Gericht überprüfen kann. Das folgt unmittelbar aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2) und dem Willkürverbot (Art. 9). Eine Begründung, die nur die gesetzliche Grundlage nennt, ist keine Begründung, sondern eine Fundstelle.

Politische Konsequenz: K-Ina lehnt Bestimmungen ab, die Begründungspflichten aus Effizienz- oder Kostengründen einschränken. Setzt eine Behörde ein automatisiertes System ein, muss die Begründung die tatsächlich verwendeten Kriterien nennen und die betroffene Person eine Überprüfung durch einen Menschen verlangen können. «Das System hat so entschieden» ist keine Begründung, sondern deren Verweigerung.

2 // RECHTSWEG, DER FUNKTIONIERT

Artikel 29a gibt jeder Person Anspruch auf die Beurteilung durch ein Gericht. Artikel 29 Absatz 1 verlangt, dass das innert angemessener Frist geschieht. Beides gehört zusammen: Ein Rechtsweg, der acht Jahre dauert, ist für die meisten Menschen kein Rechtsweg.

Politische Konsequenz: K-Ina lehnt neue Ausnahmen von der richterlichen Überprüfung ab und unterstützt den Abbau bestehender. Zugleich unterstützt sie Massnahmen, die Verfahren verkürzen — mehr Personal, klarere Zuständigkeiten, Digitalisierung der Abläufe — und lehnt es ab, Beschleunigung durch Abbau von Rechten zu erreichen. Rechtsstaat heisst nicht möglichst viel Verfahren, sondern wirksames Verfahren.

3 // OFFENE ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGEN

Wer mitentscheiden soll, muss dieselben Unterlagen sehen wie jene, die vorentscheiden. Das Öffentlichkeitsprinzip hat diese Vermutung umgekehrt: Amtliche Dokumente sind grundsätzlich zugänglich, Geheimhaltung ist die begründungspflichtige Ausnahme.

Politische Konsequenz: K-Ina unterstützt das Öffentlichkeitsprinzip und lehnt Ausnahmekataloge ab, die ganze Dokumentarten pauschal ausnehmen — Geheimhaltung braucht eine Begründung im Einzelfall. Gebühren, die faktisch vom Zugang abhalten, sind eine Zugangsschranke und abzulehnen. Bei Abstimmungsvorlagen sind die Grundlagen mitzuveröffentlichen: Kostenschätzungen, Gutachten und die abweichenden Beurteilungen aus der Verwaltung — nicht nur das Ergebnis der Abwägung.

4 // GELD IN DER POLITIK

Artikel 34 Absatz 2 schützt die unverfälschte Willensbildung. Wer nicht weiss, wer hinter einer Kampagne steht, kann ihre Botschaft nicht einordnen. Anonymes Geld verfälscht nicht die Stimmabgabe, aber die Grundlage, auf der sie erfolgt.

Politische Konsequenz: K-Ina unterstützt die Offenlegung der Finanzierung von Parteien, Wahl- und Abstimmungskampagnen oberhalb einer Schwelle, samt Herkunft der grösseren Beiträge. Sie unterstützt hingegen keine Obergrenzen für Kampagnenausgaben: Der Verfassungsanspruch richtet sich auf unverfälschte Willensbildung, nicht auf gleiche Mittel, und eine Ausgabengrenze greift unmittelbar in die Meinungsfreiheit nach Artikel 16 ein. Diese Position steht unter Vorbehalt — siehe Zielkonflikte.

Wo Ina K. diese Ablehnung begrenzt · ina-k-kandidatur.ch

5 // GRENZEN DER MEHRHEIT

Die Verfassung schützt Volksinitiativen weiter als ihre eigenen Grundrechte: Ungültig ist eine Initiative nur bei Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht (Art. 139 Abs. 3), und angenommene Bundesgesetze muss das Bundesgericht auch dann anwenden, wenn sie der Verfassung widersprechen (Art. 190). Artikel 35 verlangt gleichzeitig, dass die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. Dieser Widerspruch steht in der Verfassung selbst.

Politische Konsequenz: K-Ina unterstützt, dass jede Volksinitiative vor der Abstimmung auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten geprüft wird und diese Prüfung veröffentlicht wird — auch dann, wenn sie nicht zur Ungültigkeit führt. Sie unterstützt keine Ausweitung der Ungültigkeitsgründe: Wer einer Mehrheit misstraut, muss ihr die Folgen zeigen, nicht die Abstimmung wegnehmen. Sie unterstützt hingegen, dass das Bundesgericht Bundesgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten prüfen kann. Das ist der Preis dafür, Artikel 35 ernst zu nehmen — und es verschiebt keine Entscheidung vom Volk zum Gericht, sondern nur den Zeitpunkt der Prüfung vom Nie zum Danach.

Herleitung: Verfassung, Zielkonflikte, Prüffragen

Bundesverfassung

Die Bundesverfassung regelt Macht auf zwei Wegen gleichzeitig: Sie legitimiert sie und sie fesselt sie.

Legitimation durch Beteiligung. Artikel 34 garantiert die politischen Rechte und verlangt in Absatz 2 ausdrücklich die «freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe». Die Artikel 136 bis 142 machen daraus das dichteste Beteiligungssystem der Welt: Initiative, Referendum, Wahlen, Ständemehr. Die Schweiz begründet Macht nicht durch Zustimmung im Nachhinein, sondern durch Teilnahme.

Fesselung durch Verfahren. Artikel 5 Absatz 1 hält fest: «Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.» Absatz 2 verlangt Verhältnismässigkeit, Absatz 3 Treu und Glauben. Artikel 9 verbietet Willkür. Artikel 29 sichert rechtliches Gehör und Beurteilung innert angemessener Frist, Artikel 29a den Zugang zu einem Gericht, Artikel 30 dessen Unabhängigkeit. Artikel 164 verlangt, dass alles Wichtige im Gesetz steht und nicht in einer Verordnung. Artikel 5a und 47 schützen Kantone und Gemeinden vor dem Zugriff der jeweils höheren Ebene.

Und dann die Stelle, an der beides kollidiert. Artikel 35 verlangt, dass die Grundrechte «in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen». Artikel 190 bestimmt jedoch, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend sind — auch wenn sie der Verfassung widersprechen. Und Artikel 139 Absatz 3 erlaubt, eine Volksinitiative nur dann für ungültig zu erklären, wenn sie zwingendes Völkerrecht verletzt; Grundrechte der eigenen Verfassung genügen dafür nicht.

Der Auftrag, der daraus entsteht. Die Verfassung stellt die Demokratie im Zweifel über ihre eigenen Grundrechte. Das ist kein Versehen und keine Lücke, sondern eine Entscheidung: Lieber eine Mehrheit, die irren darf, als ein Gericht, das nicht abgewählt werden kann.

Diese Entscheidung ist zu respektieren. Sie enthebt aber niemanden der Pflicht, ihre Folgen sichtbar zu machen. Wo die Verfassung der Mehrheit keine rechtliche Grenze setzt, bleibt nur eine wirksame: dass alle wissen, was sie tun. Deshalb ist Transparenz in diesem Bereich keine Zugabe zur Demokratie, sondern ihr Ersatzteil für die fehlende Schranke.

Zielkonflikte und Abwägung

Volksrechte gegen Grundrechte. Das ist der Kernkonflikt dieses Bereichs, und er ist in der Verfassung angelegt, nicht von aussen herangetragen. Jede Stärkung der Grundrechtskontrolle schwächt die Reichweite der Volksentscheide, jede Stärkung der Volksrechte schwächt den Schutz von Minderheiten. Beide Seiten können sich auf die Verfassung berufen. Wir haben uns in Punkt 5 für die nachträgliche Prüfung entschieden — das bleibt eine Abwägung, keine zwingende Ableitung.

Föderalismus gegen Rechtsgleichheit. Artikel 3, 5a und 47 sichern den Kantonen eigene Lösungen zu. Damit hängen Prämienverbilligung, Schulsystem, Steuerlast und Sozialhilfe davon ab, wo jemand wohnt. Aus Sicht von Bereich 2 ist das eine Ungleichbehandlung nach Wohnort — aus Sicht der Staatsordnung ihr Wesen. Wir lösen das nicht auf. Wir ziehen daraus eine Konsequenz: Unterschiede zwischen Kantonen sind zu rechtfertigen, wenn sie den Kernbereich eines Grundrechts berühren, und hinzunehmen, wenn sie politische Gestaltung betreffen.

*Diese Konsequenz ist inzwischen als Grundsatz II festgehalten und gilt für alle Programmbereiche — `Dateien/Projektgrundlagen/po-k-ina-parteiprogramm-grundlage-v0.3.md`, Abschnitt 4a.*

Transparenz gegen Funktionsfähigkeit. Eine Regierung, die kollegial entscheidet, braucht einen Raum, in dem Positionen noch beweglich sind. Vollständige Offenlegung des Willensbildungsprozesses würde Beratung in Vorbesprechungen verlagern und die Transparenz am Ende verringern.

Transparenz gegen Privatsphäre. Die Offenlegung von Spenden macht die politische Überzeugung von Privatpersonen öffentlich — ein Eingriff in Artikel 13. Die Schwelle entscheidet darüber, ob der Eingriff verhältnismässig ist.

Freie Willensbildung gegen Meinungsfreiheit. Wer Desinformation oder ausländische Einflussnahme regulieren will, greift in Artikel 16 ein und macht den Staat zum Richter über die Richtigkeit politischer Aussagen. Das ist ein Risiko, das grösser sein kann als das Übel.

Rechtsschutz gegen Tempo. Jede zusätzliche Beschwerdemöglichkeit verlängert Verfahren, auch dort, wo schnelle Entscheide im öffentlichen Interesse liegen — Infrastruktur, Energie, Wohnraum.

Prüffragen

  1. Wird ein Entscheid begründet, und versteht die betroffene Person die Begründung?
  2. Bleibt der Weg zu einem Gericht offen — und ist er in vertretbarer Zeit begehbar?
  3. Ist Geheimhaltung im Einzelfall begründet oder pauschal angeordnet?
  4. Kennen die Stimmenden die Grundlagen, auf denen entschieden wurde, oder nur das Ergebnis?
  5. Wird staatliche Macht an ein Verfahren gebunden oder an eine Person?
  6. Ist der Eingriff in Meinungs- oder Privatsphäre das mildeste Mittel, um die Willensbildung zu schützen?
  7. Steht das Wichtige im Gesetz — oder wurde es in eine Verordnung verschoben (Art. 164)?

Position Wir stärken das Verfahren, nicht die Absicht. Eine gute Absicht ohne überprüfbares Verfahren ist Machtausübung mit besserer Begründung.