Bundesverfassung
Die Bundesverfassung regelt Macht auf zwei Wegen gleichzeitig: Sie legitimiert sie und sie fesselt sie.
Legitimation durch Beteiligung. Artikel 34 garantiert die politischen Rechte und verlangt in Absatz 2 ausdrücklich die «freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe». Die Artikel 136 bis 142 machen daraus das dichteste Beteiligungssystem der Welt: Initiative, Referendum, Wahlen, Ständemehr. Die Schweiz begründet Macht nicht durch Zustimmung im Nachhinein, sondern durch Teilnahme.
Fesselung durch Verfahren. Artikel 5 Absatz 1 hält fest: «Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.» Absatz 2 verlangt Verhältnismässigkeit, Absatz 3 Treu und Glauben. Artikel 9 verbietet Willkür. Artikel 29 sichert rechtliches Gehör und Beurteilung innert angemessener Frist, Artikel 29a den Zugang zu einem Gericht, Artikel 30 dessen Unabhängigkeit. Artikel 164 verlangt, dass alles Wichtige im Gesetz steht und nicht in einer Verordnung. Artikel 5a und 47 schützen Kantone und Gemeinden vor dem Zugriff der jeweils höheren Ebene.
Und dann die Stelle, an der beides kollidiert. Artikel 35 verlangt, dass die Grundrechte «in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen». Artikel 190 bestimmt jedoch, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend sind — auch wenn sie der Verfassung widersprechen. Und Artikel 139 Absatz 3 erlaubt, eine Volksinitiative nur dann für ungültig zu erklären, wenn sie zwingendes Völkerrecht verletzt; Grundrechte der eigenen Verfassung genügen dafür nicht.
Der Auftrag, der daraus entsteht. Die Verfassung stellt die Demokratie im Zweifel über ihre eigenen Grundrechte. Das ist kein Versehen und keine Lücke, sondern eine Entscheidung: Lieber eine Mehrheit, die irren darf, als ein Gericht, das nicht abgewählt werden kann.
Diese Entscheidung ist zu respektieren. Sie enthebt aber niemanden der Pflicht, ihre Folgen sichtbar zu machen. Wo die Verfassung der Mehrheit keine rechtliche Grenze setzt, bleibt nur eine wirksame: dass alle wissen, was sie tun. Deshalb ist Transparenz in diesem Bereich keine Zugabe zur Demokratie, sondern ihr Ersatzteil für die fehlende Schranke.
Zielkonflikte und Abwägung
Volksrechte gegen Grundrechte. Das ist der Kernkonflikt dieses Bereichs, und er ist in der Verfassung angelegt, nicht von aussen herangetragen. Jede Stärkung der Grundrechtskontrolle schwächt die Reichweite der Volksentscheide, jede Stärkung der Volksrechte schwächt den Schutz von Minderheiten. Beide Seiten können sich auf die Verfassung berufen. Wir haben uns in Punkt 5 für die nachträgliche Prüfung entschieden — das bleibt eine Abwägung, keine zwingende Ableitung.
Föderalismus gegen Rechtsgleichheit. Artikel 3, 5a und 47 sichern den Kantonen eigene Lösungen zu. Damit hängen Prämienverbilligung, Schulsystem, Steuerlast und Sozialhilfe davon ab, wo jemand wohnt. Aus Sicht von Bereich 2 ist das eine Ungleichbehandlung nach Wohnort — aus Sicht der Staatsordnung ihr Wesen. Wir lösen das nicht auf. Wir ziehen daraus eine Konsequenz: Unterschiede zwischen Kantonen sind zu rechtfertigen, wenn sie den Kernbereich eines Grundrechts berühren, und hinzunehmen, wenn sie politische Gestaltung betreffen.
*Diese Konsequenz ist inzwischen als Grundsatz II festgehalten und gilt für alle Programmbereiche — `Dateien/Projektgrundlagen/po-k-ina-parteiprogramm-grundlage-v0.3.md`, Abschnitt 4a.*
Transparenz gegen Funktionsfähigkeit. Eine Regierung, die kollegial entscheidet, braucht einen Raum, in dem Positionen noch beweglich sind. Vollständige Offenlegung des Willensbildungsprozesses würde Beratung in Vorbesprechungen verlagern und die Transparenz am Ende verringern.
Transparenz gegen Privatsphäre. Die Offenlegung von Spenden macht die politische Überzeugung von Privatpersonen öffentlich — ein Eingriff in Artikel 13. Die Schwelle entscheidet darüber, ob der Eingriff verhältnismässig ist.
Freie Willensbildung gegen Meinungsfreiheit. Wer Desinformation oder ausländische Einflussnahme regulieren will, greift in Artikel 16 ein und macht den Staat zum Richter über die Richtigkeit politischer Aussagen. Das ist ein Risiko, das grösser sein kann als das Übel.
Rechtsschutz gegen Tempo. Jede zusätzliche Beschwerdemöglichkeit verlängert Verfahren, auch dort, wo schnelle Entscheide im öffentlichen Interesse liegen — Infrastruktur, Energie, Wohnraum.
Prüffragen
- Wird ein Entscheid begründet, und versteht die betroffene Person die Begründung?
- Bleibt der Weg zu einem Gericht offen — und ist er in vertretbarer Zeit begehbar?
- Ist Geheimhaltung im Einzelfall begründet oder pauschal angeordnet?
- Kennen die Stimmenden die Grundlagen, auf denen entschieden wurde, oder nur das Ergebnis?
- Wird staatliche Macht an ein Verfahren gebunden oder an eine Person?
- Ist der Eingriff in Meinungs- oder Privatsphäre das mildeste Mittel, um die Willensbildung zu schützen?
- Steht das Wichtige im Gesetz — oder wurde es in eine Verordnung verschoben (Art. 164)?