Bundesverfassung
Bildung und Zukunftsfähigkeit wirken wie zwei Themen. In der Verfassung sind sie derselbe Gedanke: Beide betreffen Menschen, die heute nicht mitentscheiden.
Der eine Anspruch, der kein Ziel ist. Artikel 19 gibt jedem Kind Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Das ist ein einklagbares Individualrecht — anders gebaut als die Sozialziele in Artikel 41, aus denen nach Absatz 4 gerade keine Ansprüche folgen. Artikel 62 legt die Schule in die Hand der Kantone, verpflichtet sie auf staatliche Leitung und Unentgeltlichkeit, sichert in Absatz 3 die Sonderschulung und verlangt in Absatz 4 die Harmonisierung der Eckwerte. Artikel 61a verpflichtet Bund und Kantone gemeinsam auf Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums. Artikel 63 und 63a regeln Berufsbildung und Hochschulen, Artikel 64a die Weiterbildung.
Die Freiheit, die dem Wissen gilt, nicht dem Staat. Artikel 20 gewährleistet die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung. Artikel 64 verpflichtet den Bund, Forschung und Innovation zu fördern. Beides zusammen ergibt einen ungewöhnlichen Auftrag: Der Staat soll finanzieren, was er nicht steuern darf.
Und der Auftrag über die Gegenwart hinaus. Artikel 2 Absatz 2 verpflichtet die Eidgenossenschaft auf nachhaltige Entwicklung. Artikel 73 verlangt ein «dauerhaft ausgewogenes Verhältnis» zwischen der Natur und ihrer Beanspruchung. Artikel 126 verlangt einen ausgeglichenen Haushalt über die Zeit. Artikel 11 schützt Kinder und Jugendliche und ihre Entwicklung.
Der Auftrag, der daraus entsteht. Kinder stimmen nicht ab. Künftige Generationen erst recht nicht. Die Verfassung nimmt sie trotzdem in Schutz — und zwar auffällig fest: mit einem einklagbaren Recht bei der Grundschule, mit einem Staatszweck bei der Nachhaltigkeit, mit einer Regel beim Haushalt.
Das ist strukturell dasselbe Problem wie in Bereich 3, nur eine Stufe tiefer. Dort ging es um Mehrheiten, die über Grundrechte entscheiden. Hier geht es um eine Gesamtheit von Stimmberechtigten, die über Menschen entscheidet, welche gar nicht Teil davon sein können.
Zielkonflikte und Abwägung
Individualanspruch gegen Haushalt. Artikel 19 kennt keinen Finanzierungsvorbehalt, Artikel 126 verlangt einen ausgeglichenen Haushalt. Wer den Anspruch ernst nimmt, muss anderswo kürzen oder Einnahmen erhöhen — beides ist eine politische Entscheidung, die dieser Bereich nicht abnimmt, sondern erzwingt.
Kantonshoheit gegen Durchlässigkeit. Artikel 62 gibt den Kantonen die Schule, Artikel 61a und 62 Absatz 4 verlangen einen gemeinsamen Bildungsraum. Das ist derselbe Konflikt wie in Bereich 3 — Föderalismus gegen Gleichbehandlung —, hier besonders scharf, weil ein Umzug über eine Kantonsgrenze ein Kind ein Schuljahr kosten kann. Es gilt Grundsatz II (`Dateien/Projektgrundlagen/po-k-ina-parteiprogramm-grundlage-v0.3.md`, Abschnitt 4a): Der Grundschulunterricht nach Artikel 19 gehört zum Kernbereich, Unterschiede sind dort zu rechtfertigen.
Wissenschaftsfreiheit gegen demokratische Kontrolle. Öffentliche Mittel unterliegen politischer Rechenschaft; Forschung entzieht sich ihr per Verfassung. Die Grenze zwischen legitimer Schwerpunktsetzung und unzulässiger Steuerung ist nicht scharf, und wir behaupten nicht, sie scharf ziehen zu können.
Bildungsauftrag gegen Elternrechte. Artikel 13, 14 und 15 Absatz 4 schützen Familie und Gewissen; die Schule erzieht mit. Bei Sexualkunde, Religion und Sprachförderung stossen diese Ansprüche aufeinander.
Privatschulen gegen Chancengleichheit. Artikel 27 schützt private Bildungsangebote. Wo sie besser sind und Geld kosten, wird Bildung wieder von der Zahlungsfähigkeit abhängig — der Konflikt mit Bereich 2 ist unmittelbar.
Und der Konflikt, den dieser Bereich selbst erzeugt. Wer für Menschen spricht, die nicht widersprechen können, kann kaum widerlegt werden. «Die nächste Generation» lässt sich für fast jede Forderung anrufen — für Klimaschutz ebenso wie für Schuldenabbau, und diese beiden widersprechen einander regelmässig. Daraus folgt keine Zurückhaltung, sondern eine Pflicht: Wer die Zukunft anruft, legt seine Annahmen offen und benennt, was seine Position kostet, wenn sie falsch ist.
Prüffragen
- Schuldet die Verfassung hier etwas — oder strebt sie es an?
- Trifft eine Sparmassnahme den Kernbereich eines Individualanspruchs oder die Struktur darum herum?
- Bleibt der Bildungsweg nach dem Entscheid offen, oder wird er geschlossen?
- Wird Forschung gefördert oder gelenkt?
- Reicht die Folgenabschätzung so weit wie die Wirkung der Vorlage?
- Sind die Annahmen offengelegt und die Unsicherheit ausgewiesen?
- Wer trägt die Kosten, wenn sich die Annahme als falsch erweist — wir oder die, die nicht mitgestimmt haben?