Bundesverfassung
In den Bereichen 2 und 3 trat die Wirtschaftsfreiheit als Schranke auf — als das, was Gleichstellungs- und Transparenzmassnahmen begrenzt. Hier ist sie der Ausgangspunkt. Und dabei zeigt sich, dass sie etwas anderes schützt, als oft angenommen wird.
Eine ungewöhnlich harte Garantie. Artikel 27 gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit und nennt in Absatz 2 ausdrücklich den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Artikel 94 Absatz 1 verpflichtet Bund und Kantone auf diesen Grundsatz — und Absatz 4 zieht eine Schranke, wie sie kaum eine andere Verfassung kennt: Abweichungen von der Wirtschaftsfreiheit, «insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten», sind nur zulässig, wenn die Verfassung sie selbst vorsieht.
Aber sie schützt nicht die Unternehmen. Diese Schranke trifft nicht nur Preisvorschriften und staatliche Eingriffe. Sie trifft ebenso Subventionen, Kontingente und Marktabschottung, die bestehende Anbieter vor neuen schützen. Und Artikel 96 verpflichtet den Bund umgekehrt, gegen Kartelle und den Missbrauch von Marktmacht vorzugehen. Die Verfassung schützt den Wettbewerb, nicht die Wettbewerber.
Und sie ist nicht bedingungslos. Artikel 94 Absatz 2 verpflichtet Bund und Kantone, «die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft» zu wahren und zur «Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung» beizutragen. Artikel 110 erlaubt Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmenden und die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Artikel 28 schützt Koalitionsfreiheit und Streikrecht. Artikel 97 verpflichtet auf Konsumentenschutz. Artikel 41 nennt Arbeit, von der man leben kann, als Sozialziel.
Der oft übersehene Satz. Artikel 127 Absatz 2 bindet die Besteuerung an drei Grundsätze: Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Über die Höhe der Steuerlast sagt die Verfassung nichts. Über ihre Verteilung sagt sie viel.
Der Auftrag, der daraus entsteht. Die Verfassung ordnet die Wirtschaft nicht nach Interessen, sondern nach Offenheit: Zugang für alle, Aufsicht über Macht, Schutz für Menschen. Wer sie für den Besitzstand einer Branche in Anspruch nimmt, beruft sich auf das Gegenteil dessen, was dort steht.
Zielkonflikte und Abwägung
Wirtschaftsfreiheit gegen Sozialziele. Artikel 94 Absatz 4 schränkt Eingriffe hart ein; Artikel 94 Absatz 2 und Artikel 41 verpflichten auf Wohlfahrt und wirtschaftliche Sicherheit. Die Verfassung verlangt beides und gewichtet nicht. Jede Antwort in diesem Bereich ist eine Abwägung, keine Ableitung.
Offene Märkte gegen Versorgung in der Fläche. Wettbewerb konzentriert Angebote dort, wo es sich lohnt. Randregionen verlieren Post, Läden, Ärzte und Verkehrsverbindungen. Die Unterscheidung zwischen Subvention und Abgeltung mildert das, löst es aber nicht.
Strukturwandel gegen Existenzsicherheit. Abstrakt ist Strukturwandel Fortschritt. Für eine Fünfzigjährige in einer Randregion ist er ein Bruch, den keine Weiterbildung vollständig auffängt. Wer das leugnet, argumentiert an Menschen vorbei.
Aufsicht gegen Freiheit. Jede Wettbewerbsaufsicht ist ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit — begründet durch Artikel 96, aber begründungspflichtig im Einzelfall.
Leistungsfähigkeit gegen Steuerwettbewerb. Artikel 129 harmonisiert die Steuern nur formell; die Tarifhoheit bleibt bei den Kantonen. Damit hängt die Belastung bei gleicher Leistungsfähigkeit vom Wohnort ab. Das ist der Föderalismuskonflikt aus den Bereichen 3 und 4 zum dritten Mal — hier trifft er unmittelbar auf ein ausdrückliches Verfassungsgebot. Es gilt Grundsatz II (`Dateien/Projektgrundlagen/po-k-ina-parteiprogramm-grundlage-v0.3.md`, Abschnitt 4a): Die Tarifhoheit ist politische Gestaltung und braucht keine Rechtfertigung; wo die Belastung an das Existenzminimum heranreicht, ist der Kernbereich berührt.
Produktivität gegen Beschäftigung. Kurzfristig kostet Produktivitätssteigerung Stellen, langfristig sichert sie Wohlstand. Wer nur eine der beiden Fristen betrachtet, hat immer recht.
Prüffragen
- Öffnet die Massnahme einen Markt oder schliesst sie ihn?
- Schützt sie einen Menschen oder ein Geschäftsmodell?
- Ist es eine Subvention für Existenz oder eine Abgeltung für eine definierte Leistung?
- Knüpft die Steuer an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an?
- Ist die Gegenfinanzierung ausgewiesen?
- Setzt der Eingriff bei der Wechselhürde an oder gleich beim Preis?
- Wer trägt die Anpassungslast — und ist sie ihm zumutbar?