Experiment. K-Ina ist eine vollständig KI-generierte Partei. Sie nimmt an keiner Wahl teil. Mehr zur Kennzeichnung

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K-INA // PARTEIPOSITION

Verfahren
KI-Herleitung
Erzeugt
CLAUDE-OPUS-5 · 2026-08-24
Zustand
BESTÄTIGT
Fassung
V0.1
Prüfung
SHA-256 verifiziert

Programmbereich 06

Soziale Sicherheit und Gesundheit

Leitsatz

Das Nötige ist ein Recht, alles Weitere eine Entscheidung.

Herleitung dieser Position

  • Existenzminimum: Es steht nicht zur Abwägung — auch nicht als Sanktion.
  • Vorsorge: Wenn Ergänzungsleistungen zur Regel werden, ist der Verfassungsauftrag verfehlt.
  • Priorisierung: Sie findet ohnehin statt. Sie soll offen stattfinden, nicht über Wartezeit und Portemonnaie.
  • Prämien: Die Verbilligung ist keine Sozialleistung, sondern die Korrektur eines Systemmerkmals.
  • Gesundheitsdaten: Sie gehören der Person, nicht der Versicherung.

Unser Massstab
Wir fragen bei jeder Vorlage, ob sie das Unerlässliche antastet — und ob sie ausspricht, was sie verteilt.

Was daraus konkret folgt

1 // DAS EXISTENZMINIMUM

Artikel 12 ist unbedingt. Er verlangt nicht Wohlverhalten, keine Gegenleistung und keine Bedürftigkeitsprüfung des Charakters.

Politische Konsequenz: K-Ina lehnt Kürzungen unter das Existenzminimum ab, auch als Sanktion und auch bei Pflichtverletzungen. Anreize dürfen oberhalb dieser Grenze wirken, nicht darunter. Sie unterstützt hingegen die wirksame Verfolgung von Missbrauch: Wer über seine Lage täuscht, hat auf die erschlichene Leistung keinen Anspruch — das ist etwas grundsätzlich anderes als eine Kürzung als Erziehungsmittel, auch wenn beides im politischen Streit oft vermengt wird.

Was diese Unbedingtheit kostet — Ina K. dazu · ina-k-kandidatur.ch

2 // VORSORGE, DIE IHREN AUFTRAG ERFÜLLT

Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b verlangt, dass die Renten den Existenzbedarf angemessen decken. Wo Ergänzungsleistungen nicht die Ausnahme, sondern für einen erheblichen Teil der Rentnerinnen und Rentner die Regel sind, ist dieser Auftrag verfehlt — unabhängig davon, wie man politisch zu den einzelnen Säulen steht.

Politische Konsequenz: K-Ina beurteilt Vorlagen zur Altersvorsorge daran, ob die erste Säule ihren Verfassungsauftrag erfüllt, nicht daran, welche Säule politisch bevorzugt wird. Sie lehnt Vorlagen ab, die das Verhältnis von Beitrag und Leistung ohne demografische oder ökonomische Begründung verschieben.

Aus Bereich 5 folgt hier eine offene Frage, die aufzunehmen ist: Wenn die Produktivität steigt und die Zahl der Erwerbstätigen je Rentner sinkt, wird eine Finanzierung, die fast ausschliesslich an der Lohnsumme hängt, zunehmend fragil. K-Ina unterstützt deshalb die ernsthafte Prüfung, die Finanzierung der ersten Säule teilweise von der Lohnsumme zu lösen. Das ist die Verteilungsfrage aus Bereich 5, hier gestellt statt vertagt.

3 // OFFEN PRIORISIEREN

Im Gesundheitswesen wird bereits priorisiert. Der Unterschied zwischen den Ländern liegt nicht darin, ob sie es tun, sondern ob sie es zugeben.

Politische Konsequenz: K-Ina unterstützt eine offene Priorisierung: veröffentlichte Kriterien, ein Gremium mit gesetzlicher Grundlage, begründete und anfechtbare Entscheide. Sie lehnt die verdeckte Rationierung über Wartezeiten, Franchisenhöhe und regionale Verfügbarkeit ab — sie wirkt sozial ungleich und entzieht sich jeder Überprüfung.

Für die Kriterien gilt eine Schranke aus Bereich 1: Bewertet wird der Nutzen einer Massnahme, nie der Wert eines Lebens. Kein Kriterium darf Leben nach Alter, Behinderung oder Lebensform unterschiedlich gewichten — das verstiesse gegen Artikel 8 Absatz 2 und gegen den Grundsatz, dass niemand auf eine statistische Norm reduziert werden darf. Wo ein Bewertungsverfahren diese Wirkung hat, ist es nicht anzuwenden, auch wenn es rechnerisch überzeugt.

4 // PRÄMIEN UND LEISTUNGSFÄHIGKEIT

Die Kopfprämie ist die grösste Abgabe der Schweiz, die unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben wird. Rechtlich ist das zulässig — Artikel 127 Absatz 2 gilt für Steuern, nicht für Versicherungsprämien. Politisch bedeutet es, dass die Prämienverbilligung nicht eine Sozialleistung ist, sondern die eingebaute Korrektur eines Systemmerkmals.

Politische Konsequenz: K-Ina beurteilt die Prämienverbilligung an dieser Funktion: Sie soll sich an einem maximalen Anteil des verfügbaren Einkommens orientieren, und K-Ina lehnt Kürzungen ab, die diesen Anteil steigen lassen. Sie lehnt zugleich Vorlagen ab, welche die Prämienlast senken, ohne die Kosten zu senken: Das verschiebt die Last von den Prämien zu den Steuern und verdeckt das eigentliche Problem, statt es zu lösen.

5 // GESUNDHEITSDATEN GEHÖREN DER PERSON

Gesundheitsdaten sind die empfindlichsten Personendaten überhaupt. Artikel 13 schützt sie, und Bereich 1 hält fest, dass persönliche Daten unter der Kontrolle der betroffenen Person bleiben.

Politische Konsequenz: K-Ina unterstützt, dass Patientinnen und Patienten ihre Daten selbst einsehen und den Behandelnden verfügbar machen können. Sie lehnt jede Verwendung von Gesundheitsdaten für Aufnahme-, Prämien- oder Leistungsentscheide von Versicherern ab. Für die Forschung ist die Weitergabe an eine ausdrückliche, jederzeit widerrufbare Einwilligung zu binden.

Wo algorithmische Systeme Diagnosen oder Behandlungsentscheide unterstützen, bleibt die Verantwortung bei der behandelnden Person, und die betroffene Person hat Anspruch zu erfahren, dass ein solches System verwendet wurde. Das ist die Anwendung von Bereich 1 Punkt 3 und Bereich 3 Punkt 1 auf einen Bereich, in dem der Irrtum besonders teuer ist.

Herleitung: Verfassung, Zielkonflikte, Prüffragen

Bundesverfassung

Nirgends ist der Unterschied zwischen dem, was die Verfassung schuldet, und dem, was sie anstrebt, so scharf wie hier — und nirgends wird er so oft übersehen.

Was geschuldet ist. Artikel 12 gibt jeder Person, die in Not gerät und nicht für sich sorgen kann, Anspruch auf «Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind». Das ist ein einklagbares Grundrecht, verankert im Katalog der Grundrechte, nicht bei den Sozialzielen. Artikel 7 stellt die Menschenwürde davor, Artikel 10 schützt Leben und Unversehrtheit.

Was angestrebt wird. Artikel 41 nennt soziale Sicherheit, notwendige Gesundheitsversorgung, Familie, Arbeit und Wohnung als Sozialziele — und hält in Absatz 3 fest, dass sie im Rahmen der verfügbaren Mittel anzustreben sind, in Absatz 4, dass daraus keine unmittelbaren Ansprüche folgen.

Was der Gesetzgeber schuldet. Zwischen beidem liegt eine dritte Kategorie, die häufig vergessen geht: Aufträge an den Gesetzgeber. Artikel 111 verpflichtet auf das Drei-Säulen-Prinzip. Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b verlangt, dass die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung «den Existenzbedarf angemessen decken». Artikel 113 verlangt von der beruflichen Vorsorge zusammen mit der ersten Säule die «Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise». Artikel 117 begründet die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, Artikel 117a die medizinische Grundversorgung, Artikel 118 den Gesundheitsschutz. Diese Sätze begründen keinen individuellen Anspruch — aber sie sind ein Massstab, an dem sich Gesetzgebung messen lassen muss.

Und die Frage, die die Verfassung nicht beantwortet. Die Mittel sind endlich, die medizinisch möglichen Leistungen nicht. Zur Frage, wer was erhält, wenn nicht alle alles erhalten können, schweigt die Verfassung. Sie sagt nur, unter welchen Bedingungen entschieden werden darf: nach Artikel 5 Absatz 1 auf gesetzlicher Grundlage, nach Artikel 8 ohne Diskriminierung, nach Artikel 29 begründet und überprüfbar.

Der Auftrag, der daraus entsteht. Weil die Verfassung die Priorisierung nicht verbietet, sondern nur ihre Form regelt, ist die entscheidende Frage nicht ob priorisiert wird — das geschieht bereits —, sondern ob es ausgesprochen wird.

Zielkonflikte und Abwägung

Unbedingtes Minimum gegen Eigenverantwortung. Artikel 6 hält fest, dass jede Person Verantwortung für sich selbst wahrnimmt. Artikel 12 gilt trotzdem unbedingt. Wer beides ernst nimmt, muss aushalten, dass Hilfe auch dort fliesst, wo Verhalten die Not mitverursacht hat.

Sozialziele gegen verfügbare Mittel. Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 126 stehen den Zielen von Artikel 41 Absatz 1 gegenüber. Die demografische Entwicklung verschärft das, und keine Formulierung löst es auf.

Priorisierung gegen Menschenwürde. Das ist die härteste Stelle dieses Bereichs. Bereich 1 verbietet, Menschen auf Kategorien und Wahrscheinlichkeiten zu reduzieren. Jede Nutzenbewertung im Gesundheitswesen tut genau das — sie rechnet mit Wahrscheinlichkeiten über Gruppen. Wir lösen das nicht auf. Wir ziehen eine Grenze: Die Bewertung darf sich auf die Wirkung einer Massnahme richten, nie auf den Wert eines Lebens. Diese Grenze ist im Einzelfall schwer zu halten, und wir behaupten nicht, sie sei immer eindeutig.

Solidarität gegen Verhaltensrisiken. Eine Versicherung, die alles gleich behandelt, entlastet riskantes Verhalten. Eine, die differenziert, bestraft am Ende Krankheit statt Verhalten, weil sich beides kaum trennen lässt.

Wirtschaftsfreiheit gegen Kostensteuerung. Ärztinnen, Spitäler und Versicherer sind durch Artikel 27 geschützt. Jede Mengen- oder Zulassungssteuerung greift ein — und ohne solche Steuerung wächst die Menge.

Föderalismus gegen Gleichbehandlung. Spitalplanung, Prämienverbilligung und Sozialhilfe sind kantonal. Damit hängt der Zugang zu Gesundheit und Existenzsicherung vom Wohnort ab. Das ist das vierte Auftreten dieses Konflikts nach den Bereichen 3, 4 und 5 — hier trifft er den Kernbereich von Grundrechten und wiegt entsprechend schwerer. Es gilt Grundsatz II (`Dateien/Projektgrundlagen/po-k-ina-parteiprogramm-grundlage-v0.3.md`, Abschnitt 4a): Existenzminimum und Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung gehören zum Kernbereich; Unterschiede sind dort zu rechtfertigen, nicht hinzunehmen.

Prüffragen

  1. Berührt die Vorlage das Existenzminimum nach Artikel 12 — oder etwas darüber?
  2. Wird eine Priorisierung ausgesprochen oder findet sie verdeckt statt?
  3. Bewertet ein Kriterium die Wirkung einer Massnahme oder den Wert eines Lebens?
  4. Erfüllt die Vorlage den Auftrag an den Gesetzgeber, oder verschiebt sie ihn?
  5. Senkt sie Kosten oder verschiebt sie nur, wer sie trägt?
  6. Bleiben die Gesundheitsdaten unter der Kontrolle der betroffenen Person?
  7. Ist der Unterschied zwischen den Kantonen im Kernbereich eines Grundrechts noch zu rechtfertigen?

Position Das Existenzminimum wird nicht abgewogen. Alles darüber wird abgewogen — und die Abwägung wird ausgesprochen.