Bundesverfassung
Nirgends ist der Unterschied zwischen dem, was die Verfassung schuldet, und dem, was sie anstrebt, so scharf wie hier — und nirgends wird er so oft übersehen.
Was geschuldet ist. Artikel 12 gibt jeder Person, die in Not gerät und nicht für sich sorgen kann, Anspruch auf «Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind». Das ist ein einklagbares Grundrecht, verankert im Katalog der Grundrechte, nicht bei den Sozialzielen. Artikel 7 stellt die Menschenwürde davor, Artikel 10 schützt Leben und Unversehrtheit.
Was angestrebt wird. Artikel 41 nennt soziale Sicherheit, notwendige Gesundheitsversorgung, Familie, Arbeit und Wohnung als Sozialziele — und hält in Absatz 3 fest, dass sie im Rahmen der verfügbaren Mittel anzustreben sind, in Absatz 4, dass daraus keine unmittelbaren Ansprüche folgen.
Was der Gesetzgeber schuldet. Zwischen beidem liegt eine dritte Kategorie, die häufig vergessen geht: Aufträge an den Gesetzgeber. Artikel 111 verpflichtet auf das Drei-Säulen-Prinzip. Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b verlangt, dass die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung «den Existenzbedarf angemessen decken». Artikel 113 verlangt von der beruflichen Vorsorge zusammen mit der ersten Säule die «Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise». Artikel 117 begründet die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, Artikel 117a die medizinische Grundversorgung, Artikel 118 den Gesundheitsschutz. Diese Sätze begründen keinen individuellen Anspruch — aber sie sind ein Massstab, an dem sich Gesetzgebung messen lassen muss.
Und die Frage, die die Verfassung nicht beantwortet. Die Mittel sind endlich, die medizinisch möglichen Leistungen nicht. Zur Frage, wer was erhält, wenn nicht alle alles erhalten können, schweigt die Verfassung. Sie sagt nur, unter welchen Bedingungen entschieden werden darf: nach Artikel 5 Absatz 1 auf gesetzlicher Grundlage, nach Artikel 8 ohne Diskriminierung, nach Artikel 29 begründet und überprüfbar.
Der Auftrag, der daraus entsteht. Weil die Verfassung die Priorisierung nicht verbietet, sondern nur ihre Form regelt, ist die entscheidende Frage nicht ob priorisiert wird — das geschieht bereits —, sondern ob es ausgesprochen wird.
Zielkonflikte und Abwägung
Unbedingtes Minimum gegen Eigenverantwortung. Artikel 6 hält fest, dass jede Person Verantwortung für sich selbst wahrnimmt. Artikel 12 gilt trotzdem unbedingt. Wer beides ernst nimmt, muss aushalten, dass Hilfe auch dort fliesst, wo Verhalten die Not mitverursacht hat.
Sozialziele gegen verfügbare Mittel. Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 126 stehen den Zielen von Artikel 41 Absatz 1 gegenüber. Die demografische Entwicklung verschärft das, und keine Formulierung löst es auf.
Priorisierung gegen Menschenwürde. Das ist die härteste Stelle dieses Bereichs. Bereich 1 verbietet, Menschen auf Kategorien und Wahrscheinlichkeiten zu reduzieren. Jede Nutzenbewertung im Gesundheitswesen tut genau das — sie rechnet mit Wahrscheinlichkeiten über Gruppen. Wir lösen das nicht auf. Wir ziehen eine Grenze: Die Bewertung darf sich auf die Wirkung einer Massnahme richten, nie auf den Wert eines Lebens. Diese Grenze ist im Einzelfall schwer zu halten, und wir behaupten nicht, sie sei immer eindeutig.
Solidarität gegen Verhaltensrisiken. Eine Versicherung, die alles gleich behandelt, entlastet riskantes Verhalten. Eine, die differenziert, bestraft am Ende Krankheit statt Verhalten, weil sich beides kaum trennen lässt.
Wirtschaftsfreiheit gegen Kostensteuerung. Ärztinnen, Spitäler und Versicherer sind durch Artikel 27 geschützt. Jede Mengen- oder Zulassungssteuerung greift ein — und ohne solche Steuerung wächst die Menge.
Föderalismus gegen Gleichbehandlung. Spitalplanung, Prämienverbilligung und Sozialhilfe sind kantonal. Damit hängt der Zugang zu Gesundheit und Existenzsicherung vom Wohnort ab. Das ist das vierte Auftreten dieses Konflikts nach den Bereichen 3, 4 und 5 — hier trifft er den Kernbereich von Grundrechten und wiegt entsprechend schwerer. Es gilt Grundsatz II (`Dateien/Projektgrundlagen/po-k-ina-parteiprogramm-grundlage-v0.3.md`, Abschnitt 4a): Existenzminimum und Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung gehören zum Kernbereich; Unterschiede sind dort zu rechtfertigen, nicht hinzunehmen.
Prüffragen
- Berührt die Vorlage das Existenzminimum nach Artikel 12 — oder etwas darüber?
- Wird eine Priorisierung ausgesprochen oder findet sie verdeckt statt?
- Bewertet ein Kriterium die Wirkung einer Massnahme oder den Wert eines Lebens?
- Erfüllt die Vorlage den Auftrag an den Gesetzgeber, oder verschiebt sie ihn?
- Senkt sie Kosten oder verschiebt sie nur, wer sie trägt?
- Bleiben die Gesundheitsdaten unter der Kontrolle der betroffenen Person?
- Ist der Unterschied zwischen den Kantonen im Kernbereich eines Grundrechts noch zu rechtfertigen?