Bundesverfassung
Die Bundesverfassung äussert sich zur Umwelt an vielen Stellen — und einer davon wird selten zitiert, obwohl sie die härteste ist.
Das Ziel ist weich formuliert. Artikel 2 Absatz 2 verpflichtet auf nachhaltige Entwicklung, Absatz 4 auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Artikel 73 verlangt ein «auf Dauer ausgewogenes Verhältnis» zwischen der Natur und ihrer Beanspruchung — aber Bund und Kantone «streben» es lediglich «an». Wie viel Umweltschutz sein soll, sagt die Verfassung damit nicht.
Die Kostenregel dagegen ist hart. Artikel 74 Absatz 1 verpflichtet den Bund auf Vorschriften gegen schädliche Einwirkungen. Absatz 2 fügt einen Satz an, der keine Zielformel ist, sondern eine Zuweisung: «Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.» Das steht nicht in einem Gesetz, sondern in der Verfassung.
Beim Schutz einzelner Grundlagen wird sie wieder konkret. Artikel 76 sichert die Wasservorkommen, Artikel 77 den Wald, Artikel 78 Natur- und Heimatschutz, Artikel 80 den Tierschutz, Artikel 120 verlangt bei der Gentechnologie ausserhalb des Menschen sogar die Beachtung der «Würde der Kreatur».
Und bei der Energie verlangt sie fünf Dinge auf einmal. Artikel 89 Absatz 1 fordert eine Energieversorgung, die zugleich «ausreichend, breit gefächert, sicher, wirtschaftlich und umweltverträglich» ist. Diese fünf Anforderungen widersprechen einander teilweise, und die Verfassung gewichtet sie nicht. Absatz 4 überlässt die Vorschriften zum Energieverbrauch in Gebäuden vor allem den Kantonen.
Der Auftrag, der daraus entsteht. Die Verfassung sagt wenig darüber, wie viel Umweltschutz sein soll — und sehr klar, wer ihn bezahlt. Damit verschiebt sich die politische Frage: Sie lautet nicht in erster Linie «verbieten oder gewähren lassen», sondern «wer trägt die Kosten, die ohnehin anfallen».
Zielkonflikte und Abwägung
Verursacherprinzip gegen Verteilungswirkung. Artikel 74 Absatz 2 fragt nicht, wer die Abgabe tragen kann. Ohne Rückverteilung wird ökologische Politik zu einer Belastung der unteren Einkommen — und verliert die Mehrheit, die sie braucht.
Umweltschutz gegen Eigentum und Wirtschaftsfreiheit. Artikel 26 und 27 stehen jeder Auflage entgegen. Die Verhältnismässigkeit nach Artikel 5 Absatz 2 entscheidet, und sie entscheidet im Einzelfall, nicht grundsätzlich.
Klimaschutz gegen Naturschutz. Der schwierigste Konflikt dieses Bereichs, und er verläuft mitten durch das ökologische Lager: Windkraft, alpine Solaranlagen und Wasserkraft dienen Artikel 89 und Artikel 73 — und beschädigen Landschaften und Lebensräume, die Artikel 78 schützt. Zwei Verfassungsaufträge, die einander im konkreten Projekt ausschliessen können. Wir lösen das nicht allgemein auf; Punkt 4 gibt nur eine Richtung, wenn der Verlust irreversibel ist.
Produktion gegen Umwelt in der Landwirtschaft. Artikel 104a verlangt Ernährungssicherheit, Artikel 104 Absatz 3 und Artikel 76 verlangen umweltverträgliche Produktion und Gewässerschutz. Beide Aufträge treffen denselben Betrieb.
Föderalismus. Artikel 89 Absatz 4 überlässt die Gebäudevorschriften weitgehend den Kantonen. Nach Grundsatz II ist das politische Gestaltung und braucht keine Rechtfertigung — anders als beim Existenzminimum aus Punkt 2.
Und die Warnung aus Bereich 4 gilt hier besonders. Wer im Namen der Zukunft spricht, kann kaum widerlegt werden. Genau deshalb verlangt Punkt 5 Zahlen und Unsicherheitsspannen statt Bekenntnisse — von uns selbst zuerst.
Prüffragen
- Verlagert die Massnahme die Kosten zum Verursacher — oder auf die Allgemeinheit?
- Besteht eine erreichbare Alternative, auf die eine Abgabe lenken kann?
- Ist die Rückverteilung vollständig und sichtbar?
- Welche der fünf Energieanforderungen verbessert die Vorlage, welche verschlechtert sie?
- Ist der Eingriff umkehrbar — und wenn nicht, wer trägt die Beweislast?
- Wie hoch sind die Kosten je vermiedener Tonne, und wann wirkt die Massnahme?
- Ist die Unsicherheit ausgewiesen oder eine Zahl als sicher dargestellt?