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K-INA // PARTEIPOSITION

Verfahren
KI-Herleitung
Erzeugt
CLAUDE-OPUS-5 · 2026-08-24
Zustand
BESTÄTIGT
Fassung
V0.1
Prüfung
SHA-256 verifiziert

Programmbereich 07

Umwelt, Klima, Energie und Lebensgrundlagen

Leitsatz

Was die Umwelt kostet, gehört in den Preis.

Herleitung dieser Position

  • Verursacherprinzip: Es steht in der Verfassung — wir wenden es an statt zu subventionieren.
  • Rückverteilung: Eine Lenkungsabgabe ohne Rückverteilung ist eine Steuer mit grüner Begründung.
  • Energie: Fünf Anforderungen gleichzeitig — wer eine aufgibt, muss es sagen. Keine Lieblingstechnologie.
  • Unersetzliches: Was nicht zurückkommt, wird nicht gegen Nutzen aufgerechnet.
  • Klima: Kosten je Tonne und Wirkungszeitpunkt entscheiden, nicht das Bekenntnis.

Unser Massstab
Wir fragen bei jeder Vorlage, wer die Umweltkosten trägt — und ob der Schaden umkehrbar ist.

Was daraus konkret folgt

1 // DIE URSACHE VERTEUERN

Artikel 74 Absatz 2 ist eine Zuweisungsregel, kein Programmsatz. Wo Umweltkosten nicht im Preis stehen, trägt sie jemand, der sie nicht verursacht hat.

Politische Konsequenz: K-Ina beurteilt Umwelt- und Klimavorlagen zuerst danach, ob sie Kosten dorthin verlagern, wo sie entstehen. Sie bevorzugt Lenkungsabgaben gegenüber Förderprogrammen und Detailvorschriften. Sie lehnt Subventionen ab, die eine Technologie begünstigen, ohne die Ursache zu verteuern — auch dann, wenn sie in die richtige Richtung wirken.

Mit einer Bedingung, die ebenso wichtig ist: Eine Lenkungsabgabe setzt voraus, dass eine erreichbare Alternative besteht. Wo sie fehlt — weil das Netz, die Bahnverbindung oder das Angebot noch nicht existiert —, lenkt die Abgabe nicht, sie belastet nur. Dort ist zuerst die Alternative zu ermöglichen und danach zu verteuern. Und wo sich der Verursacher nicht zurechnen lässt, etwa bei diffusen Einträgen oder Altlasten, greift die Regel nicht und es braucht andere Mittel.

Wie Ina K. diese Regel anwendet · ina-k-kandidatur.ch

2 // RÜCKVERTEILUNG GEHÖRT ZUR ABGABE

Eine Abgabe auf Verbrauch trifft tiefe Einkommen anteilig härter, weil der Grundverbrauch sich kaum senken lässt.

Politische Konsequenz: K-Ina unterstützt Lenkungsabgaben nur mit vollständiger und sichtbarer Rückverteilung an alle, pro Kopf gleich. Eine Abgabe, deren Ertrag im allgemeinen Haushalt verschwindet oder einzelnen Branchen zufliesst, ist keine Lenkungsabgabe, sondern eine Steuer mit ökologischer Begründung — und ist als solche zu beurteilen.

Wo eine Abgabe an das Existenzminimum nach Artikel 12 heranreicht, ist nach Grundsatz II der Kernbereich eines Grundrechts berührt: Dort genügt die ökologische Begründung nicht, sondern es braucht eine zusätzliche Rechtfertigung oder eine gezielte Entlastung.

3 // ENERGIE: DAS ZIELFÜNFECK AUSHALTEN

Artikel 89 Absatz 1 verlangt Versorgung, die ausreichend, breit gefächert, sicher, wirtschaftlich und umweltverträglich zugleich ist. Keine Technologie erfüllt alle fünf Anforderungen gleich gut, und die Verfassung sagt nicht, welche vorgeht.

Politische Konsequenz: K-Ina verlangt bei jeder Energievorlage die Angabe, welche der fünf Anforderungen sie verbessert und welche sie verschlechtert. Sie lehnt Vorlagen ab, die eine Anforderung stillschweigend aufgeben — Ausbaupläne ohne Nachweis der Versorgungssicherheit ebenso wie Sicherheitsargumente ohne Klimarechnung.

K-Ina bevorzugt keine Erzeugungstechnologie aus Prinzip. Artikel 89 nennt Ziele, nicht Mittel; Artikel 90 weist dem Bund die Kernenergie zu, ohne eine Richtung vorzugeben. Entschieden wird nach dem Beitrag zu den fünf Anforderungen, nach den Kosten je vermiedener Tonne und nach der Realisierungszeit — nicht nach Symbolwert und nicht nach Lagerzugehörigkeit.

4 // WAS UNERSETZLICH IST

Emissionen sind grundsätzlich umkehrbar. Eine ausgestorbene Art, ein zerstörtes Moor, ein versiegelter Boden sind es nicht. Artikel 73 verlangt Erneuerungsfähigkeit — wo sie zerstört ist, greift kein Ausgleich mehr.

Politische Konsequenz: Bei irreversiblen Eingriffen genügt eine Abwägung von Kosten und Nutzen nicht. K-Ina unterstützt, dass solche Eingriffe eine besondere Rechtfertigung brauchen und dass die Beweislast bei dem liegt, der eingreift — nicht bei dem, der den Schaden befürchtet. Sie lehnt es ab, irreversible Verluste mit Ausgleichsmassnahmen zu verrechnen, die den Verlust nicht rückgängig machen: Kompensation ist zulässig, ersetzt aber die Rechtfertigung nicht.

5 // KLIMA: RECHNEN STATT BEKENNEN

Klimapolitik wird häufig über Haltungen geführt und selten über Wirkung je Franken.

Politische Konsequenz: K-Ina beurteilt Klimamassnahmen nach den Kosten je vermiedener Tonne CO2-Äquivalent und nach dem Zeitpunkt der Wirkung. Diese Angaben müssen bei jeder Vorlage vorliegen, mit Unsicherheitsspanne nach der Regel aus Bereich 4. Sie lehnt Massnahmen ab, die viel kosten und wenig bewirken, auch wenn sie symbolisch bedeutsam sind. Sie lehnt ebenso das Argument ab, die Schweiz sei zu klein: Der Anteil bemisst die Wirkung, nicht die Pflicht — Artikel 73 kennt keine Bagatellgrenze.

Für Rechenzentren und den Energiebedarf grosser KI-Modelle gilt dasselbe wie für jeden anderen Verbraucher: Artikel 89 Absatz 3 erlaubt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen. Weder Privileg noch Sonderverbot — dieselbe Regel, derselbe Preis.

Herleitung: Verfassung, Zielkonflikte, Prüffragen

Bundesverfassung

Die Bundesverfassung äussert sich zur Umwelt an vielen Stellen — und einer davon wird selten zitiert, obwohl sie die härteste ist.

Das Ziel ist weich formuliert. Artikel 2 Absatz 2 verpflichtet auf nachhaltige Entwicklung, Absatz 4 auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Artikel 73 verlangt ein «auf Dauer ausgewogenes Verhältnis» zwischen der Natur und ihrer Beanspruchung — aber Bund und Kantone «streben» es lediglich «an». Wie viel Umweltschutz sein soll, sagt die Verfassung damit nicht.

Die Kostenregel dagegen ist hart. Artikel 74 Absatz 1 verpflichtet den Bund auf Vorschriften gegen schädliche Einwirkungen. Absatz 2 fügt einen Satz an, der keine Zielformel ist, sondern eine Zuweisung: «Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.» Das steht nicht in einem Gesetz, sondern in der Verfassung.

Beim Schutz einzelner Grundlagen wird sie wieder konkret. Artikel 76 sichert die Wasservorkommen, Artikel 77 den Wald, Artikel 78 Natur- und Heimatschutz, Artikel 80 den Tierschutz, Artikel 120 verlangt bei der Gentechnologie ausserhalb des Menschen sogar die Beachtung der «Würde der Kreatur».

Und bei der Energie verlangt sie fünf Dinge auf einmal. Artikel 89 Absatz 1 fordert eine Energieversorgung, die zugleich «ausreichend, breit gefächert, sicher, wirtschaftlich und umweltverträglich» ist. Diese fünf Anforderungen widersprechen einander teilweise, und die Verfassung gewichtet sie nicht. Absatz 4 überlässt die Vorschriften zum Energieverbrauch in Gebäuden vor allem den Kantonen.

Der Auftrag, der daraus entsteht. Die Verfassung sagt wenig darüber, wie viel Umweltschutz sein soll — und sehr klar, wer ihn bezahlt. Damit verschiebt sich die politische Frage: Sie lautet nicht in erster Linie «verbieten oder gewähren lassen», sondern «wer trägt die Kosten, die ohnehin anfallen».

Zielkonflikte und Abwägung

Verursacherprinzip gegen Verteilungswirkung. Artikel 74 Absatz 2 fragt nicht, wer die Abgabe tragen kann. Ohne Rückverteilung wird ökologische Politik zu einer Belastung der unteren Einkommen — und verliert die Mehrheit, die sie braucht.

Umweltschutz gegen Eigentum und Wirtschaftsfreiheit. Artikel 26 und 27 stehen jeder Auflage entgegen. Die Verhältnismässigkeit nach Artikel 5 Absatz 2 entscheidet, und sie entscheidet im Einzelfall, nicht grundsätzlich.

Klimaschutz gegen Naturschutz. Der schwierigste Konflikt dieses Bereichs, und er verläuft mitten durch das ökologische Lager: Windkraft, alpine Solaranlagen und Wasserkraft dienen Artikel 89 und Artikel 73 — und beschädigen Landschaften und Lebensräume, die Artikel 78 schützt. Zwei Verfassungsaufträge, die einander im konkreten Projekt ausschliessen können. Wir lösen das nicht allgemein auf; Punkt 4 gibt nur eine Richtung, wenn der Verlust irreversibel ist.

Produktion gegen Umwelt in der Landwirtschaft. Artikel 104a verlangt Ernährungssicherheit, Artikel 104 Absatz 3 und Artikel 76 verlangen umweltverträgliche Produktion und Gewässerschutz. Beide Aufträge treffen denselben Betrieb.

Föderalismus. Artikel 89 Absatz 4 überlässt die Gebäudevorschriften weitgehend den Kantonen. Nach Grundsatz II ist das politische Gestaltung und braucht keine Rechtfertigung — anders als beim Existenzminimum aus Punkt 2.

Und die Warnung aus Bereich 4 gilt hier besonders. Wer im Namen der Zukunft spricht, kann kaum widerlegt werden. Genau deshalb verlangt Punkt 5 Zahlen und Unsicherheitsspannen statt Bekenntnisse — von uns selbst zuerst.

Prüffragen

  1. Verlagert die Massnahme die Kosten zum Verursacher — oder auf die Allgemeinheit?
  2. Besteht eine erreichbare Alternative, auf die eine Abgabe lenken kann?
  3. Ist die Rückverteilung vollständig und sichtbar?
  4. Welche der fünf Energieanforderungen verbessert die Vorlage, welche verschlechtert sie?
  5. Ist der Eingriff umkehrbar — und wenn nicht, wer trägt die Beweislast?
  6. Wie hoch sind die Kosten je vermiedener Tonne, und wann wirkt die Massnahme?
  7. Ist die Unsicherheit ausgewiesen oder eine Zahl als sicher dargestellt?

Position Wir verteuern die Ursache und lassen die Wahl des Mittels frei. Was unersetzlich ist, wird nicht verrechnet.