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K-INA // PARTEIPOSITION

Verfahren
KI-Herleitung
Erzeugt
CLAUDE-OPUS-5 · 2026-08-24
Zustand
BESTÄTIGT
Fassung
V0.1
Prüfung
SHA-256 verifiziert

Programmbereich 08

Raum, Mobilität und Infrastruktur

Leitsatz

Boden lässt sich nicht vermehren.

Herleitung dieser Position

  • Innen vor aussen: Keine neuen Bauzonen, solange Reserven bestehen — aber Verdichtung braucht Qualität.
  • Nutzen und Kosten: Wer eine Leistung nutzt, trägt sie mit — und bestimmt mit.
  • Mobilität: Wir beurteilen Projekte nach Kosten und Fläche, nicht nach Verkehrsträger.
  • Wohnen: Wo zu wenig gebaut wird, hilft kein Preisdeckel.
  • Grundversorgung: Eine bestellte Leistung, kein erhaltener Betrieb — und ohne digitale Erreichbarkeit keine digitale Verwaltung.

Unser Massstab
Wir fragen bei jeder Vorlage, ob sie Boden verbraucht oder besser nutzt — und ob Nutzen und Kosten am selben Ort anfallen.

Was daraus konkret folgt

1 // INNEN VOR AUSSEN

Solange innerhalb bestehender Bauzonen Reserven bestehen, ist jede Einzonung ein Verbrauch, der sich vermeiden liesse.

Politische Konsequenz: K-Ina lehnt neue Einzonungen ab, solange erschlossene Reserven bestehen, und unterstützt die Verdichtung nach innen. Sie unterstützt zugleich das, was Verdichtung erträglich macht — Freiräume, Lärmschutz, Begrünung, Qualität der Erdgeschosse. Das ist keine Verzierung: Verdichtung ohne Qualität erzeugt den Widerstand, der Verdichtung politisch unmöglich macht. Wer nur die Ausnützung erhöht, verliert die nächste Abstimmung und damit die Verdichtung selbst.

2 // WER DEN NUTZEN HAT, TRÄGT DIE KOSTEN

Artikel 43a Absatz 2 und 3 beantworten den Dauerstreit zwischen Zentrum und Umland, ohne dass Solidarität bemüht werden müsste.

Politische Konsequenz: K-Ina beurteilt Infrastruktur-, Agglomerations- und Finanzausgleichsvorlagen nach der fiskalischen Äquivalenz. Leistungen einer Zentrumsstadt, die von Menschen aus der ganzen Region genutzt werden — Kultur, Verkehr, Sicherheit, soziale Einrichtungen —, sind von der Region zu tragen. Und wer sie mitträgt, bestimmt nach Absatz 3 auch mit; das ist die Gegenleistung, ohne die die Regel nicht funktioniert.

K-Ina lehnt es ab, Zentrumslasten als Frage der Grosszügigkeit zu behandeln. Es ist eine Frage der Zuordnung. Umgekehrt lehnt sie Beiträge ab, die keine Mitbestimmung nach sich ziehen — dann ist es eine Subvention und keine Kostentragung.

3 // MOBILITÄT NACH KOSTENWAHRHEIT

Die Verfassung kennt das Verursacherprinzip im Verkehr bereits: Artikel 85 mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, Artikel 84 mit der Verlagerung des alpenquerenden Transits auf die Schiene.

Politische Konsequenz: K-Ina unterstützt die Ausdehnung der Kostenwahrheit auf den gesamten Verkehr, einschliesslich der Kosten für Fläche, Lärm und Unfälle, die heute die Allgemeinheit trägt. Sie beurteilt Verkehrsprojekte nicht nach Verkehrsträger, sondern nach Kosten je Personen- oder Tonnenkilometer einschliesslich externer Kosten und nach Flächenverbrauch. Sie lehnt Kapazitätsausbauten ab, welche die Nachfrage erst erzeugen, die zu bewältigen sie vorgeben, solange die Kosten nicht im Preis stehen.

Das Grundangebot nach Artikel 81a in allen Landesgegenden ist davon nicht betroffen: Es ist eine bestellte Leistung und wird nach der Regel aus Bereich 5 abgegolten — ausgeschrieben, befristet, an die Leistung gebunden. Kostenwahrheit heisst nicht, dass jede Buslinie sich rechnen muss.

4 // WOHNEN: MENGE VOR PREIS

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e nennt die angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen als Sozialziel — ohne Anspruch nach Absatz 4. Artikel 108 erlaubt die Förderung des Wohnungsbaus.

Politische Konsequenz: K-Ina behandelt Wohnungsnot zuerst als Mengenproblem: Wo zu wenig gebaut wird, verschiebt Preisregulierung nur, wer von der Knappheit profitiert. Sie unterstützt deshalb höhere Ausnützung, kürzere Verfahren und die Beseitigung von Bauhindernissen bei zonenkonformen Projekten. Sie unterstützt gemeinnützigen Wohnungsbau nach Artikel 108 als dauerhafte Herausnahme von Wohnraum aus der Spekulation — nicht als Subvention einzelner Mieten.

Sie lehnt Einzonungen zur Behebung von Wohnungsnot ab: Das löst ein Mengenproblem durch Bodenverbrauch und widerspricht Punkt 1.

5 // GRUNDVERSORGUNG IN DER FLÄCHE

Artikel 92 Absatz 2 verlangt eine Grundversorgung im Post- und Fernmeldewesen in allen Landesgegenden, Artikel 81a im öffentlichen Verkehr.

Politische Konsequenz: K-Ina behandelt Grundversorgung als Leistungsauftrag mit Abgeltung, nicht als Betriebserhaltung: ausgeschrieben, befristet, an die Leistung gebunden und nicht an einen bestimmten Anbieter. Sie definiert den Umfang technologieneutral und passt ihn an — was heute leistungsfähiges Internet ist, war vor fünfzig Jahren der Briefkasten.

Daraus folgt eine Verbindung, die politisch oft übersehen wird: Wer digitale Behördenleistungen verlangt, schuldet digitale Erreichbarkeit. Solange sie nicht überall besteht, bleibt der nicht-digitale Weg aus Bereich 2 und Bereich 3 keine Rücksichtnahme, sondern eine Bedingung der Rechtsgleichheit.

Herleitung: Verfassung, Zielkonflikte, Prüffragen

Bundesverfassung

Die Verfassung enthält zu Raum und Infrastruktur zwei Regeln, die selten zusammen gedacht werden — und die zusammen fast alles erklären.

Die erste betrifft den Boden. Artikel 75 Absatz 1 verpflichtet die Raumplanung auf die «zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes». Haushälterisch ist ein Wort, das die Verfassung sonst kaum verwendet. Es steht dort, weil Boden die einzige Ressource ist, die sich nicht vermehren lässt: Jede Nutzung schliesst jede andere aus, und zwar auf Dauer. Zuständig für die Planung sind die Kantone, der Bund legt nur Grundsätze fest. Artikel 75b begrenzt Zweitwohnungen auf zwanzig Prozent — eine der wenigen Zahlen in der Verfassung.

Die zweite betrifft das Geld. Artikel 43a Absatz 2 hält fest: «Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.» Absatz 3 ergänzt: «Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.» Das ist die fiskalische Äquivalenz, und sie beantwortet mehr politische Streitfragen, als ihr üblicherweise zugetraut wird.

Der Gegenspieler ist teuer. Artikel 26 Absatz 1 garantiert das Eigentum, Absatz 2 verlangt volle Entschädigung nicht nur bei Enteignung, sondern auch bei Eigentumsbeschränkungen, «die einer Enteignung gleichkommen». Jede Auszonung, jede Nutzungsbeschränkung stösst an diese Grenze.

Beim Verkehr wird sie ungewöhnlich konkret. Artikel 81a verlangt ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «in allen Landesgegenden». Artikel 84 verpflichtet auf den Schutz des Alpengebiets und schreibt den alpenquerenden Gütertransit auf die Schiene. Artikel 85 begründet die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe. Artikel 88 verpflichtet auf Grundsätze für Fuss-, Wander- und Velowege. Artikel 92 verlangt eine Grundversorgung im Post- und Fernmeldewesen «in allen Landesgegenden».

Der Auftrag, der daraus entsteht. Raumplanung ist keine Bevormundung, sondern die Zuteilung eines Guts, das nicht wächst. Und Infrastruktur ist keine Wohltat, sondern eine Leistung, deren Kosten die Verfassung demjenigen zuweist, der ihren Nutzen hat.

Zielkonflikte und Abwägung

Haushälterischer Umgang gegen Eigentumsgarantie. Artikel 75 verlangt Verzicht auf Bodenverbrauch, Artikel 26 Absatz 2 verlangt volle Entschädigung für Beschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen. Auszonungen sind deshalb teuer, und die Kosten trägt die Gemeinde, die richtig plant — während jene, die zu grosszügig eingezont hat, den Vorteil behält.

Verdichtung gegen Schutz des Bestehenden. Verdichtung schont Boden und stösst auf Ortsbildschutz, Baumschutz und die Interessen der Anwohnenden. Beide Seiten berufen sich auf die Verfassung — Artikel 75 hier, Artikel 78 dort. *Dies ist derselbe Konfliktbau wie in Bereich 7 (Klimaschutz gegen Naturschutz): Eine Massnahme, die eine Ressource schont, zerstört Bestehendes, das ebenfalls geschützt ist. Das ist erst das zweite Auftreten; nach der Aufnahmeregel in Abschnitt 4a ist es für einen übergreifenden Grundsatz zu früh. Vermerkt für den Fall, dass er ein drittes Mal auftritt.*

Fiskalische Äquivalenz gegen Ausgleich. Wer den Nutzen hat, trägt die Kosten — aber finanzschwache Gemeinden können ihren Anteil an einer regionalen Leistung womöglich nicht tragen. Die Zuordnungsregel und der Finanzausgleich verfolgen unterschiedliche Logiken.

Kostenwahrheit gegen Erschliessung in der Fläche. Voller Kostenwahrheit im Verkehr würde die Peripherie unverhältnismässig treffen. Punkt 3 löst das über die bestellte Grundversorgung — die Grenze zwischen Grundangebot und Komfort bleibt aber politisch umstritten.

Verfahrensbeschleunigung gegen Rechtsschutz. Bereich 3 lehnt neue Ausnahmen von der richterlichen Überprüfung ausdrücklich ab. Punkt 4 verlangt kürzere Verfahren. Das ist vereinbar, aber nur unter einer Bedingung: Beschleunigung durch Fristen, Zuständigkeitskonzentration und die Regel, dass eine Frage nur einmal beurteilt wird — nicht durch Wegnahme des Rechtswegs.

Föderalismus. Die Raumplanung obliegt nach Artikel 75 Absatz 1 den Kantonen. Nach Grundsatz II ist das politische Gestaltung: Unterschiedliche Bau- und Zonenvorschriften brauchen keine Rechtfertigung. Anders liegt es beim Grundangebot des öffentlichen Verkehrs und der Fernmeldegrundversorgung — dort verlangt die Verfassung selbst «alle Landesgegenden».

Prüffragen

  1. Verbraucht die Vorlage Boden — oder nutzt sie vorhandenen besser?
  2. Fällt der Nutzen dort an, wo die Kosten getragen werden?
  3. Zieht die Kostentragung eine Mitbestimmung nach sich?
  4. Stehen die Kosten für Fläche, Lärm und Unfälle im Preis?
  5. Löst die Vorlage ein Mengenproblem oder verschiebt sie nur den Preis?
  6. Beschleunigt sie das Verfahren — oder nimmt sie den Rechtsweg?
  7. Ist die Grundversorgung als Leistung bestellt oder als Betrieb erhalten?

Position Wir nutzen den Boden besser, statt mehr davon zu verbrauchen. Und wer den Nutzen hat, zahlt und bestimmt.