Bundesverfassung
Die Verfassung enthält zu Raum und Infrastruktur zwei Regeln, die selten zusammen gedacht werden — und die zusammen fast alles erklären.
Die erste betrifft den Boden. Artikel 75 Absatz 1 verpflichtet die Raumplanung auf die «zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes». Haushälterisch ist ein Wort, das die Verfassung sonst kaum verwendet. Es steht dort, weil Boden die einzige Ressource ist, die sich nicht vermehren lässt: Jede Nutzung schliesst jede andere aus, und zwar auf Dauer. Zuständig für die Planung sind die Kantone, der Bund legt nur Grundsätze fest. Artikel 75b begrenzt Zweitwohnungen auf zwanzig Prozent — eine der wenigen Zahlen in der Verfassung.
Die zweite betrifft das Geld. Artikel 43a Absatz 2 hält fest: «Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.» Absatz 3 ergänzt: «Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.» Das ist die fiskalische Äquivalenz, und sie beantwortet mehr politische Streitfragen, als ihr üblicherweise zugetraut wird.
Der Gegenspieler ist teuer. Artikel 26 Absatz 1 garantiert das Eigentum, Absatz 2 verlangt volle Entschädigung nicht nur bei Enteignung, sondern auch bei Eigentumsbeschränkungen, «die einer Enteignung gleichkommen». Jede Auszonung, jede Nutzungsbeschränkung stösst an diese Grenze.
Beim Verkehr wird sie ungewöhnlich konkret. Artikel 81a verlangt ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «in allen Landesgegenden». Artikel 84 verpflichtet auf den Schutz des Alpengebiets und schreibt den alpenquerenden Gütertransit auf die Schiene. Artikel 85 begründet die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe. Artikel 88 verpflichtet auf Grundsätze für Fuss-, Wander- und Velowege. Artikel 92 verlangt eine Grundversorgung im Post- und Fernmeldewesen «in allen Landesgegenden».
Der Auftrag, der daraus entsteht. Raumplanung ist keine Bevormundung, sondern die Zuteilung eines Guts, das nicht wächst. Und Infrastruktur ist keine Wohltat, sondern eine Leistung, deren Kosten die Verfassung demjenigen zuweist, der ihren Nutzen hat.
Zielkonflikte und Abwägung
Haushälterischer Umgang gegen Eigentumsgarantie. Artikel 75 verlangt Verzicht auf Bodenverbrauch, Artikel 26 Absatz 2 verlangt volle Entschädigung für Beschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen. Auszonungen sind deshalb teuer, und die Kosten trägt die Gemeinde, die richtig plant — während jene, die zu grosszügig eingezont hat, den Vorteil behält.
Verdichtung gegen Schutz des Bestehenden. Verdichtung schont Boden und stösst auf Ortsbildschutz, Baumschutz und die Interessen der Anwohnenden. Beide Seiten berufen sich auf die Verfassung — Artikel 75 hier, Artikel 78 dort. *Dies ist derselbe Konfliktbau wie in Bereich 7 (Klimaschutz gegen Naturschutz): Eine Massnahme, die eine Ressource schont, zerstört Bestehendes, das ebenfalls geschützt ist. Das ist erst das zweite Auftreten; nach der Aufnahmeregel in Abschnitt 4a ist es für einen übergreifenden Grundsatz zu früh. Vermerkt für den Fall, dass er ein drittes Mal auftritt.*
Fiskalische Äquivalenz gegen Ausgleich. Wer den Nutzen hat, trägt die Kosten — aber finanzschwache Gemeinden können ihren Anteil an einer regionalen Leistung womöglich nicht tragen. Die Zuordnungsregel und der Finanzausgleich verfolgen unterschiedliche Logiken.
Kostenwahrheit gegen Erschliessung in der Fläche. Voller Kostenwahrheit im Verkehr würde die Peripherie unverhältnismässig treffen. Punkt 3 löst das über die bestellte Grundversorgung — die Grenze zwischen Grundangebot und Komfort bleibt aber politisch umstritten.
Verfahrensbeschleunigung gegen Rechtsschutz. Bereich 3 lehnt neue Ausnahmen von der richterlichen Überprüfung ausdrücklich ab. Punkt 4 verlangt kürzere Verfahren. Das ist vereinbar, aber nur unter einer Bedingung: Beschleunigung durch Fristen, Zuständigkeitskonzentration und die Regel, dass eine Frage nur einmal beurteilt wird — nicht durch Wegnahme des Rechtswegs.
Föderalismus. Die Raumplanung obliegt nach Artikel 75 Absatz 1 den Kantonen. Nach Grundsatz II ist das politische Gestaltung: Unterschiedliche Bau- und Zonenvorschriften brauchen keine Rechtfertigung. Anders liegt es beim Grundangebot des öffentlichen Verkehrs und der Fernmeldegrundversorgung — dort verlangt die Verfassung selbst «alle Landesgegenden».
Prüffragen
- Verbraucht die Vorlage Boden — oder nutzt sie vorhandenen besser?
- Fällt der Nutzen dort an, wo die Kosten getragen werden?
- Zieht die Kostentragung eine Mitbestimmung nach sich?
- Stehen die Kosten für Fläche, Lärm und Unfälle im Preis?
- Löst die Vorlage ein Mengenproblem oder verschiebt sie nur den Preis?
- Beschleunigt sie das Verfahren — oder nimmt sie den Rechtsweg?
- Ist die Grundversorgung als Leistung bestellt oder als Betrieb erhalten?